Kosten der Unterkunft (KdU)

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werde Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Ab dem 01.01.2020 sind in der Stadt Augsburg folgende Angemessenheitsgrenzen maßgeblich und werden bei Neuanträgen und Anträgen auf Weiterbewilligung angewendet:
Anzahl Personen | m² | Bruttokaltmiete |
1 | bis 50 | 525,80 Euro |
2 | bis 65 | 636,90 Euro |
3 | bis 75 | 757,90 Euro |
4 | bis 90 | 883,30 Euro |
5 | bis 105 | 1.009,80 Euro |
jede weitere Person | 15 | 122,10 Euro |
Heizungskosten bleiben bei der Festlegung der o.g. Angemessenheitsgrenzen außer Betracht. Für diese ist der Heizspiegel für Deutschland maßgebend. Hierbei werden die in der Tabelle genannten Wohnungsgrößen für die Berechnung zugrundegelegt.